Familienrecht
Das Familienrecht ist eine sehr komplexe Angelegenheit, sind wir doch mal ehrlich wer kennt sich da schon aus? Erst wenn Probleme auftauchen fragt man sich, wie kann man das eigentlich Regeln?
Das Familienrecht ist in verschiedene Punkte aufgeteielt: Unterhaltsrecht, Scheidung, Sorgerecht, Umgangsrecht und das Besuchsrecht.
Scheidung
Nach langer Überlegung und viel Streit in der Familie bleibt als letzter Weg leider nur die Scheidung. Grundsätzlich werden die Gründe einer Scheidung im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, hierbei sind der § 1565 wenn die Ehe gescheitert ist, § 1566 wenn unwiderlegbar vermutet wird das sie gescheitert ist, zu nennen.
Nun ist es ja so das es viele Gründe gibt sich zu trennen. Bei jeden ist es etwas anderes da ist der Partner fremd gegangen oder man kann sich gegenseitig nicht mehr ausstehen. Im Gesetz sind aber nicht solche persönlichen Gründe aufgeführt sondern im Gesetz geht man nach dem Zerrüttungsprinzip. Daher wenn für einen Ehegatten unwiderruflich feststeht das die Ehe keinen Bestand mehr hat. Die persönlichen Gründe für die Zerrüttung sind daher individuell und spielen nur eine untergeordnete Rolle.
Vor einer Scheidung muß man erst das Trennungsjahr durch machen, so können beide Parteien feststellen ob es nur eine spontane Handlung war, und die Ehe ist noch zu retten ist oder man stellt fest das es keinen Sinn mehr hat zusammen zu bleiben.
Für ganz schwere Fälle kommt die Härteklause zur Anwendung wenn schwerwiegende Gründe vorliegen und es einem nicht zumutbar ist die Trennungszeit abzuwarten.
Umgangsrecht
Das Umgangsrecht ist nach einer Scheidung leider oft ein leidiges Thema. Die geschiedenen Elternteile versuchen teilweise mit ganz miesen Tricks unter Mithilfe der Jugendämter, Familiengerichten und Anwälte das Umgangsrecht zum Nachteil des Kindes und eines Elternteil zu beeinflussen oder dessen zu versagen. Dabei vergessen sie das es nicht um sie geht sonder um das Kind und das hat auch Rechte das in den § 1684 geregelt ist.
Ab 1. September 2009 wird es möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen Konflikten über den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht.
Beispiel: Aufgrund des Konflikts in der akuten Trennungssituation sind die Eltern nicht in der Lage, die Übergabemodalitäten beim Umgang einzuhalten. Diese Situation kann dadurch entschärft werden, dass der Umgangspfleger Zeit und Ort der Übergabe des Kindes festlegt, dieses von dem betreuenden Elternteil abholt, dem umgangsberechtigten Elternteil übergibt und später zurückbringt.
Unterhaltsrecht
Muß man erst mal Unterhalt leisten sind die Regelungen und Gesetze für einen erst mal schwer verständlich und undurchschaubar. Der Familiensenat des Kammergerichts Berlin hat eine Leitlinie zur Orientierungshilfe unter Beachtung der Rechtssprechung des BGH herausgegeben. Die Angemessenheit ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Am besten wäre aber wenn sie das mit ihren Anwalt klären.
Aber über eins sollte man sich im klaren sein, Kinder haben ein Recht auf Unterhalt von beiden Eltern! Das heißt, sofern Kinder keine eigenen Einkünfte erzielen, haben sie ein Recht auf Kindesunterhalt nach §1602 Absatz 1 BGB durch ihre Eltern. Dieser Unterhalt an die minderjährigen und/oder volljährigen Kinder wird in der Regel von den leiblichen Eltern gezahlt.
Wesentlich zur Reform der Unterhaltsbeiträge trägt die Abänderung der Einkommensgruppen im Rahmen der Düsseldorfer Tabelle bei.
Nach neuem Recht umfasst die unterste Einkommensgruppe ein Einkommen bis 1.500 Euro und die nächst höhere liegt um 400 Euro höher, somit bei einem Einkommensbetrag bis 1.900 Euro. Daraus ergibt sich nach neuem Recht eine Zusammenfassung von zwei Einkommensgruppen zu jeweils einer neuen Gruppe. Die Mindesttabellenunterhaltssätze (unterste Unterhaltsstufen) und auch die Tabellenunterhaltsbeträge im übrigen sind in allen Altersstufen in erheblichem Maße erhöht worden.
Zu beachten ist auch nach neuem Recht, dass dem Unterhaltsschuldner der sogenannte notwendige Selbstbehalt (Eigenbedarf) nach Abzug des zu zahlenden Unterhalts verbleibt.Dieser beträgt monatlich 900 Euro, soweit der Unterhaltsschuldner erwerbstätig ist. Bei Nichterwerbstätigen beträgt der Selbstbehalt monatlich 770 Euro. Hierin enthalten sind bis zu 360 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete). Anderen volljährigen Kindern gegenüber beträgt der Selbstbehalt monatlich 1.100 Euro.Dieser Selbstbehalt steht dem Unterhaltsschuldner zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs zwingend zu und darf in der Regel nicht unterschritten werden.